Der Rechtsvorgänger des Klägers kaufte im Jahre 1930 von der öffentlichen Hand zum Preis von 601,- Goldmark ein rund 3000 qm großes Grundstück. Gleichzeitig übernahm er die Verpflichtung, auf dem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Für die öffentliche Hand wurde ein per Vormerkung gesichertes Wiederkaufsrecht für die Dauer von 90 Jahren vereinbart. Dieses Wiederkaufsrecht sicherte der öffentlichen Hand die Möglichkeit, Grund und Boden zum Erwerbspreis und das errichtete Gebäude nach einer näher bestimmten Taxe zurückzuerwerben. Das Wiederkaufsrecht sollte unter anderem dann ausgeübt werden können, wenn der Käufer oder sein Rechtsnachfolger das Wohnhaus mehr als drei Jahre nicht selbst bewohnt oder das Grundstück veräußert wird.
Im Jahr 2004 wollte der Kläger eine Teilfläche verkaufen. Verglichen mit dem - umgerechneten - Einstandspreis von 10.577,60 Euro war das Grundstück ganz erheblich im Wert gestiegen, nämlich auf mehr als 200.000 Euro. In Anbetracht dessen war die öffentliche Hand zu einem Verzicht auf das Wiederkaufsrecht für die Teilfläche nur gegen Zahlung einer Ablösesumme in Höhe von rund 38.500 Euro bereit. Die Vorinstanzen sahen bereits die Bindungsfrist von 90 Jahren als sittenwidrig an. Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt in seinem Urteil vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05) zum gleichen Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung: Nach Ansicht des BGH ist die Ausübung des Wiederkaufsrechts nach mehr als 70 Jahren nach dessen Begründung unverhältnismäßig.
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