Stadt stehen Wiederkaufsrechte nur 30 Jahre lang zu
Grundsatzentscheidung des BGH, Urt. vom 21.07.2006 - V ZR 252/05 -
[Fortsetzung ...]
Das aktuelle Urteil des BGH dürfe auch für Hamburg nicht ohne Konsequenzen bleiben. In den 1920 und 1930er Jahren hat Hamburg eine Vielzahl städtischer Grundstücke zur Förderung des Wohnungsbaus verkauft, wobei sich die Stadt die Wiederkaufsmöglichkeit bis zur Dauer von 100 Jahren vorbehielt. Im Rahmen eines im Jahre 2003 initiierten Aktionsmodells hat Hamburg zur Aufbesserung seiner Finanzen den entsprechenden Grundstückseigentümern den Verzicht auf die Ausübung des vertraglich vorgesehenen Wiederkaufsrechts angeboten - freilich nur gegen Zahlung einer ganz erheblichen Ablösesumme. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung ist es jedoch zweifelhaft, ob Wiederkaufsrechte heute überhaupt noch ausgeübt werden können. Dies gilt auch dann, wenn das Wiederkaufsrecht nach Zeitablauf „frei“ - d.h. auch ohne Verstoß gegen Zweckbindungen – von der Stadt ausgeübt werden kann. Bereits geschlossene Ablösevereinbarung sind möglicherweise unwirksam. Gezahlte Beträge können innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren zurückgefordert werden.