Aktuelle GesetzgebungBundestag berät Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte |
6. Der Abschluss von Sanierungsverfahren soll durch vereinfachte Abrechnungsregeln und Beschlüsse der Gemeinden über die Dauer der Verfahren unterstützt werden. Zur Beschleunigung des Abschlusses von Sanierungsverfahren ist vorgesehen, das Gebot der zügigen Durchführung der Sanierung (vgl. § 136 Abs. 1 BauGB) stärker zur Geltung zu bringen. Hierzu soll eine Regelung geschaffen werden, nach der durch Beschluss eine Frist bestimmt wird, innerhalb derer die Sanierung durchgeführt werden soll. Bei laufenden Sanierungsverfahren von mehr als zwölfjähriger Dauer soll der Beschluss über die Frist nachträglich herbeigeführt werden. Zur Beschleunigung und Erleichterung des Abschlusses von Sanierungsverfahren soll ferner die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen vereinfacht werden. Dies ist insbesondere bei länger laufenden Sanierungsverfahren von Bedeutung, weil in diesen Fällen die Entwicklung des Sanierungseinflusses auf die Bodenwerte häufig nur mit großem Aufwand nachvollzogen werden kann. Demgegenüber sind die z. B. für Erschließung aufgewendeten Kosten in der Regel auch nach einem längeren Zeitraum ohne größeren Aufwand feststellbar. Insbesondere mit Blick auf solche Fallgestaltungen wird vorgeschlagen, künftig die Ausgleichsbeträge mindestens in Höhe der an den aufgewendeten Kosten orientierten, fiktiven Beiträge für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen sowie den ansonsten zu entrichtenden Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a Abs. 3 BauGB erheben zu können. |
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Download: Gesetzentwurf