Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in 17 gleich gelagerten Fällen die Beschwerden von privaten Wettanbietern oder Vermittlern von Sportwetten gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter mit sofortiger Wirkung verboten werden darf (u.a. Beschluss vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06).
Die Antragsteller betreiben in Hamburg private Annahmestellen für Sportwetten, sog. Oddset-Wetten. Sie hatten bei der Finanzbehörde beantragt, Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten an Anbieter vermitteln zu dürfen, die in einem anderen Staat der EU hierfür eine Konzession besitzen, wie z. B. in Österreich. Die Finanzbehörde hatte diese Anträge abgelehnt und gleichzeitig den Veranstaltern jegliche Vermittlung von Glücksspielen verboten, für die sie keine Erlaubnis besitzen. Hiergegen haben sich die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge abgelehnt. Ihre Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht sind erfolglos geblieben.
Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, die ordnungsrechtliche Untersagung ungenehmigter Oddset-Wetten sei rechtmäßig, weil § 284 des Strafgesetzbuches unerlaubtes Glücksspiel verbiete. Die augenblickliche gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg genüge zwar nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Denn die Vorschriften seien nicht ausreichend an dem Ziel einer effektiven Suchtbekämpfung ausgerichtet, die den Ausschluss von privaten Wettanbietern rechtfertigen könnte. Dies habe das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Rechtslage in Bayern festgestellt, die insoweit auf Hamburg übertragbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Übergangsfrist für eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 das staatliche Sportwettmonopol aufrechterhalten, wenn es sogleich zur Bekämpfung der Spielsucht genutzt werde. Die Behörde habe bereits etliche Maßnahmen ergriffen, um das bestehende Wettmonopol wie von dem Bundesverfassungsgericht gefordert an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft zu orientieren. Sie habe mit dem staatlichen Wettanbieter Nord-West Lotto und Toto Hamburg einen Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Spielsucht festgelegt.