Sportwetten und Glücksspiel (Oddset)Vermittlungen von privaten Sportwetten können vorläufig verboten werden |
Die Antragsteller könnten sich auch nicht mit Erfolg auf Europarecht stützen. Europarechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Der Europäische Gerichtshof habe die Zulässigkeit eines staatlichen Wettmonopols davon abhängig gemacht, dass die hiermit verbundenen Beschränkungen der im EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erfolgen dürften, wie z.B. dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben zum Spielen. Die nationalen Gerichte hätten dabei zu beurteilen, ob die von den Behörden auferlegten Beschränkungen geeignet seien, diese Ziele zu erreichen. Mit den strikten Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis Ende 2007 gemacht habe und den von der Behörde und Lotto Hamburg unternommenen Anstrengungen sei sicher gestellt, dass in Hamburg jedenfalls bis zum Ablauf der Übergangsfrist bereits jetzt das gesetzlich verankerte Sportwettenmonopol den europarechtlichen Anforderungen genüge. Quelle: Pressemeldung des OVG Hamburg vom 18.10.2006 Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Sportwettenmonopol (Oddset) betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten. |
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