Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Pressemittteillung vom 24.10.2006 einen Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.2006 (1 BvR 1160/03) bekanntgemacht, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte anders gestaltet hat als den gegen Vergabeentscheidungen, die die Schwellenwerte übersteigen.
Das Vergaberecht (Gesamtheit der Normen über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch einen Träger öffentlicher Verwaltung) teilt sich in zwei Bereiche, je nachdem, ob das Auftragsvolumen eine bestimmte Größenordnung erreicht oder nicht. Maßgeblich hierfür sind die in den EG-Vergaberichtlinien festgesetzten Schwellenwerte.
Für Aufträge, deren Betrag den jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder übersteigt – bei Bauaufträgen handelt es sich um ein Auftragsvolumen von 5 Mio. Euro –, enthält der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Regelungen für das Vergabeverfahren (§§ 97 ff. GWB). Den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen wird ein subjektives Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingeräumt. Für die Durchsetzung ist ein besonderes Nachprüfungsverfahren vorgesehen. Zuständig hierfür sind die