Die Videokamera vor der Wohnung der Antragstellerin diene aber der offenen Überwachung, was zu wesentlich anderen Beeinträchtigungen führe als eine verdeckte Überwachung. Da der Richtervorbehalt in der “Dienstanweisung für die polizeiliche Videoüberwachung der Reeperbahn” nicht enthalten sei, sei zudem wahrscheinlich, dass ihn die Polizei in ihrer Praxis nicht beachte. So habe die Polizei anlässlich eines Ortstermins des Verwaltungsgerichts im Juni 2006 eingeräumt, ca. fünf- bis sechsmal die Freischaltung für das Filmen privater Räume wegen Vorliegens einer konkreten Gefahr angeordnet zu haben. Eine richterliche Anordnung dieser Maßnahmen habe die Polizei jedoch nicht nachgewiesen.
OVG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 4 Bs 244/06 -