Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (September 2006)Übergangsregelung zum Kündigungsschutz |
Arbeitnehmer können sich - jedenfalls dann, wenn kein Sonderkündigungsschutz (etwa aufgrund einer Schwangerschaft oder einer Schwerbehinderung) eingreift - nur dann erfolgreich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wehren, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Das KSchG gilt immer erst nach Ablauf von 6 Monaten. Die Anwendbarkeit des KSchG setzt darüber hinaus seit dem 01.01.2004 voraus, dass der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Teilzeitkräfte nur anteilig berücksichtigt werden. Bis zum 31.12.2003 war es ausreichend, wenn der Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigte. Für alle diejenigen Arbeitnehmer, die zumindest seit 2003 bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber tätig sind, gilt das KSchG aufgrund einer Übergangsregelung weiterhin bereits dann, wenn ihr Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Die gesetzliche Übergangsregelung ist allerdings unklar formuliert. Im September 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) daher die Frage zu entscheiden, ob bei der Ermittlung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer sämtliche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind oder aber nur solche Arbeitnehmer, die ihrerseits auch bereits seit - zumindest - 2003 durchgehend bei dem Arbeitgeber tätig sind (sogenannte "Altarbeitnehmer"). BAG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 840/05 - |
| [ 1 2 Weiter] |