Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (September 2006)Übergangsregelung zum Kündigungsschutz |
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf): Das BAG hat entschieden, dass in den Genuss der Übergangsregelung nur solche Arbeitnehmer kommen, die erstens selbst seit - zumindest - dem 31.12.2003 für ihren Arbeitgeber tätig sind und zweitens zumindest 5 Kollegen haben, die jeweils auch bereits solange da sind. Seit dem 01.01.2004 neu eingestellte Arbeitnehmer seien nicht zu berücksichtigen, sofern nicht insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im Ergebnis bedeutet dies: In einem Betrieb, in dem zumindest seit 2003 durchgehend in Vollzeit dieselben 6 Arbeitnehmer tätig sind, gilt für alle Arbeitsverhältnisse das KSchG. Scheidet auch nur einer dieser Arbeitnehmer aus und wird durch einen anderen Arbeitnehmer ersetzt, findet das KSchG auf alle Arbeitsverhältnisse keine Anwendung mehr. Dies gilt jedenfalls solange, bis der Arbeitgeber nicht insgesamt zumindest 11 Arbeitnehmer beschäftigt. Dann gilt das KSchG wieder für alle Arbeitsverhältnisse. Die Regelung ist höchst kompliziert und macht einmal mehr deutlich, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Frage der Berechtigung der Kündigung vorsorglich durch eine anwaltliche Beratung klären lassen sollte. |
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