Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Oktober 2006)Zusatzurlaub für Schwerbehinderte |
Für Schwerbehinderte sieht das Gesetz einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen vor. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stark belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen.
Im Oktober 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob einem schwerbehinderten Arbeitnehmer der gesetzliche Zusatzurlaub nur dann zusteht, wenn arbeitsvertraglich lediglich der gesetzliche Mindesturlaub (4 Wochen pro Kalenderjahr) vereinbart ist, oder ob der zusätzlichen Urlaubsanspruch auch dann besteht, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits arbeitsvertraglich einen hohen Urlaubsanspruch hat. BAG, Urteil vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05 - Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf): In dem vom BAG zu entscheidenden Fall stand dem Arbeitnehmer bereits auf der Grundlage des Arbeitsvertrags ein Urlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen - bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche also nahezu 6 Wochen - zu. Der beklagte Arbeitgeber war daher der Auffassung, den gesetzlichen Zusatzurlaub nicht zu schulden. Immerhin wäre es möglich gewesen, mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer nur einen jährlichen Erholungsurlaub von 20 Arbeitstagen - also 4 Wochen - zu vereinbaren. Dann hätte der Arbeitnehmer einschließlich des gesetzlichen Zusatzurlaubs nur 5 Urlaubswochen pro Jahr gehabt. |
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