Das BAG hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben mit der Konsequenz, dass dem klagenden schwerbehinderten Arbeitnehmer nunmehr also 34 Urlaubstage (29 vereinbarte Tage zzgl. 5 Tage gesetzlicher Zusatzurlaub) pro Jahr zustehen. Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen, weil die gesetzliche Regelung eindeutig ist.
Rechtspolitisch gesehen ist die Gesetzeslage allerdings fragwürdig. Wenn der Gesetzgeber tatsächlich auf den Erholungsbedarf des schwerbehinderten Menschen abstellen will, läge es nahe, gesetzlich festzulegen, dass der Mindesturlaub nur für nicht behinderte Menschen lediglich 4 Wochen pro Jahr beträgt und für schwerbehinderte Menschen 5 Wochen pro Kalenderjahr |