Schwerbehinderte Menschen sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Als Mehrarbeit gilt nach dem Gesetz jede über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit. Da es sich nach dem Gesetz beim Samstag um einen "Werktag" handelt, kann auch mit schwerbehinderten Arbeitnehmern - sofern dem nicht Tarifverträge etc. entgegenstehen - eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vereinbart werden.
Im November 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall zu entscheiden, in dem eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin von der beklagten Arbeitgeberin verlangt hatte, werktäglich einschließlich der Bereitschaftsdienste nicht mehr als 8 Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden. Der beklagte Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass es sich bei Bereitschaftszeiten nicht um "Arbeitszeit" handele.
BAG, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):
Während die beiden ersten Instanzen dem beklagten Arbeitgeber Recht gaben, hat das BAG der Klage stattgegeben. Auch bei "Bereitschaftsdiensten" handele es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sodass schwerbehinderte Arbeitnehmer auf ihr Verlangen hin insgesamt - einschließlich der Bereitschaftszeiten - pro Werktag nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden dürften. Dem BAG ist zuzustimmen.
Dass auch Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu werten sind, hat bereits der Europäische Gerichtshof entschieden. Hieran sind sowohl der deutsche Gesetzgeber wie auch deutsche Gerichte gebunden. Warum der beklagte Arbeitgeber in den ersten beiden Instanzen Recht bekam, ist daher nicht recht verständlich.