Gekündigten Arbeitnehmern steht nur im Ausnahmefall ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zu. Sie können normalerweise "nur" die Frage der Berechtigung der Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unberechtigt war, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Kommt das Arbeitsgericht hingegen zu dem Ergebnis, dass die Kündigung berechtigt war, ist das Arbeitsverhältnis beendet. In beiden Fällen erhält der Arbeitnehmer keine Abfindung. Allerdings einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig darauf, dass der Arbeitnehmer die Kündigung doch akzeptiert und der Arbeitgeber "freiwillig" eine Abfindung zahlt.
Gekündigten Arbeitnehmern kann ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung zustehen, wenn der Kündigung ein Sozialplan zugrunde liegt. Dies ist häufig dann der Fall, wenn ein Betriebsrat existiert und die Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung ausgesprochen wird. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein solcher Sozialplan nicht vorsehen, dass dem gekündigten Arbeitnehmer die Abfindung nur dann zusteht, wenn er keine Kündigungsschutzklage einreicht. Der Arbeitnehmer kann mithin problemlos Kündigungsschutzklage einreichen und gucken, ob er hiermit obsiegt. Dann besteht sein Arbeitsverhältnis fort. Verliert er, erhält er die Sozialplanabfindung.