Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Dezember 2006)Keine Abfindung bei Kündigungsschutzklage |
Im Dezember 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob auch in einem Tarifvertrag eine Regelung unzulässig ist, wonach dem gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung dann nicht zusteht, wenn er Kündigungsschutzklage erhebt. Das BAG hat es für zulässig erachtet, dass Tarifverträge - anders als Sozialpläne - den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung davon abhängig machen, dass keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Die Klägerin ging daher leer aus. Weder bestand ihr Arbeitsverhältnis fort noch erhielt sie vom BAG eine Abfindung zugesprochen. Der Fall zeigt deutlich, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ganz abgesehen von den hierdurch entstehenden Kosten - nicht immer "risikofrei" ist. Angesichts dessen, dass die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage nur 3 Wochen (gerechnet ab Zugang des Kündigungsschreibens) beträgt, sollte der gekündigte Arbeitnehmer die Frage, ob eine solche Klage erhoben werden soll, schnellstmöglich mit einem Anwalt klären. |
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