Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wird von vielen als lästig empfunden. Es gibt daher zahlreiche Versuche, Sozialversicherungsbeiträge zu "sparen". Ein beliebter Weg hierzu ist die Einstellung eines Studenten: Studenten können sozialversicherungsfrei beschäftigt werden, sofern das Arbeitsverhältnis so ausgestaltet wird, dass der Student/Arbeitnehmer durch die Tätigkeit nicht an einer sinnvollen Fortsetzung seines Studiums gehindert wird.
Im Jahre 2002 haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf verständigt, dass nur noch bei einer Studienzeit von maximal 25 Semestern von der - widerlegbaren! - Vermutung ausgegangen werden könne, dass das Studium im Vordergrund stehe. Ab dem 26. Semester besteht seitdem zwingend eine Sozialversicherungspflicht.
Im Januar 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis allein deshalb kündigen darf, weil die Sozialversicherungsfreiheit des angestellten Studenten weggefallen ist. Das BAG hat dies verneint und die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung dementsprechend für rechtswidrig gehalten. Auch eine Vereinbarung, wonach die Sozialversicherungsfreiheit Bedingung für den Bestand des Arbeitsverhältnisses sein sollte, hielt das BAG für unwirksam.
BAG, Urteil vom 18.01.2007 - 2 AZR 731/05 -