Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf):
Dem BAG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann ein Arbeitsverhältnis nur unter den dort genannten Voraussetzungen wirksam gekündigt werden. Allein in Betracht kommt das gesetzlich vorgesehene Merkmal der "fehlenden Eignung" des Arbeitnehmers. Die Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers stellt aber für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar: Der Student kann die Arbeitsleistung nach wie vor genau so erbringen wir zuvor, als er noch sozialversicherungsfrei beschäftigt werden konnte. Letztlich ist seine Beschäftigung für den Arbeitgeber jetzt nur teurer, weil er zusätzlich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung tragen muss.
Arbeitgeber sollten bei der Einstellung von Studenten eine "Verteuerung der Arbeitskraft" durch den Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit einkalkulieren. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das BAG in dem genannten Urteil auch allen Versuchen eine Absage erteilt hat, die Sozialversicherungsfreiheit im Arbeitsvertrag zur Bedingung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu machen. Auch dies ist rechtlich nicht haltbar und führt daher nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.