So war es auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall. Der Arbeitnehmer hatte das in der Änderungskündigung liegende Änderungsangebot erst ca. 3 Monate nach dem Ausspruch der Kündigung - noch weit vor dem Ablauf der Kündigungsfrist, die erst weitere 4 Monate später ablief! - angenommen. Das war nach Auffassung des BAG zu spät. Der Arbeitnehmer hatte daher nach mehr als 32 Jahren aufgrund einer solchen Unachtsamkeit seinen Arbeitsplatz verloren. Die Entscheidung des BAG verdeutlicht einmal mehr, dass gekündigte Arbeitnehmer umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen sollten, um sich umfassend beraten und erforderliche rechtliche Schritte zügig einleiten zu lassen.