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Geschäftsführer nicht zwingend abhängig beschäftigt

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Geschäftsführer nicht zwingend abhängig beschäftigt

LSG Hessen - L 1 KR 763/03 -


Geschäftsführer ohne Beteiligung am Gesellschaftskapital stehen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Hat aber ein Geschäftsführer «beherrschenden Einfluss» auf das Unternehmen, ohne Gesellschafter zu sein, sei nach Auffassung des LSG Hessen von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Ein Bankkaufmann und Betriebswirt war Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling GmbH. Er besaß keine Anteile an der GmbH. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sprachen für eine abhängige Tätigkeit. Aus diesen Gründen stufte ihn die Krankenkasse als sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer ein. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das LSG Hessen ging von einer selbständigen Tätigkeit aus. Der Geschäftsführer sei zwar zwar formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen gewesen, faktisch habe er aber keinem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital habe er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen. Im Bereich Anlagenberatung habe er als einziger über das notwendige Fachwissen verfügt und sei allein zuständig gewesen. Aufgrund seines beherrschenden tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen habe seine Gesellschafter-Tätigkeit als selbständig und mithin sozialversicherungsfrei zu gelten.

Da die Rechtsprechung bisher nur Geschäftsführer mit Anteilen am Stammkapital oder familiären Bindungen zu den Gesellschaftern als "selbstständig" eingestuft hat, wurde die Revision zugelassen.

Quelle: beckaktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 6. Februar 2007.


Hamburg, den 07.02.2007

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

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