Arbeitnehmer in der BredouilleÜberprüfung von Befristungen nur eingeschränkt möglich |
Arbeitnehmer werden häufig nur befristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet dann, ohne dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen müsste. Der Arbeitnehmer kann nicht geltend machen, dass er weiterbeschäftigt werden müsse, weil kein Kündigungsgrund vorliege. Selbst ein etwaiger Sonderkündigungsschutz - etwa aufgrund einer Schwangerschaft oder einer Schwerbehinderung - nützt nichts. Weil die Befristung eines Arbeitsvertrages faktisch zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes führen könnte, sind Befristungen von Arbeitsverhältnissen nur eingeschränkt zulässig. Der Arbeitnehmer muss, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer Befristung berufen will, innerhalb von 3 Wochen nach dem Ablauf der Befristung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung fest, befindet sich der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kann nur der jeweils letzte Arbeitsvertrag daraufhin überprüft werden, ob er wirksam befristet worden ist. Der Arbeitnehmer befindet sich daher in einer schwierigen Lage, wenn er die "aktuelle" Befristung für unwirksam hält und ihm von seinem Arbeitgeber der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages angeboten wird. Wenn zwar die Wirksamkeit der jetzigen Befristung fraglich ist, aber die Befristung des neu angebotenen Vertrages wirksam sein dürfte (etwa wenn diese darauf gestützt wird, dass nunmehr eine schwangere Arbeitnehmerin vertreten werden soll), ist guter Rat daher teuer. Der Arbeitnehmer hat in der Regel nur die Wahl, sich entweder durch eine entsprechende Klage auf die Unwirksamkeit der jetzigen Befristung zu berufen oder aber den neuen - wiederum befristeten - Arbeitsvertrag zu akzeptieren und zu hoffen, dass dieser Vertrag über den Ablauf der Befristung hinaus fortgesetzt wird. |
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