Rechtlich ist allerdings auch ein "Kompromiss" denkbar: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des neuen (wiederum befristeten) Vertrages fortgesetzt und die Frage der Wirksamkeit der Befristung des bisherigen Arbeitsvertrages gerichtlich geklärt wird. Im Februar 2007 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dieser Weg nur möglich ist, wenn beide Seiten hiermit einverstanden sind (Urteil vom 14. Februar 2007 – Az. 7 AZR 95/06). Der Arbeitnehmer kann also nicht das Angebot einer neuen Befristung einseitig "unter Vorbehalt" annehmen und die Frage der Wirksamkeit der bisherigen Befristung gerichtlich klären lassen. Nur dann, wenn der Arbeitgeber hiermit einverstanden ist und eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wird, ist dies möglich. |