Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (März 2007)Kündigungsschutzklage gegen den „falschen“ Beklagten |
Gekündigte Arbeitnehmer müssen innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, sonst fingiert das Gesetz die Rechtfertigung der Kündigung. Nach Ablauf der Klagfrist kann der Arbeitnehmer allenfalls noch geltend machen, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei, er kann sich jedoch nicht mehr gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "als solches" wehren. Dies ist für den Arbeitnehmer besonders "bitter", wenn er zwar - womöglich sogar über einen Anwalt - fristgemäß geklagt, die Klage jedoch gegen den falschen Beklagten gerichtet hat. Die Klage gegen den falschen Beklagten ist abzuweisen, eine Klage gegen den "richtigen" Beklagten wegen Ablaufs der Klagfrist nicht mehr möglich. Im März 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob eine Klage zurückgewiesen werden muss, wenn der Arbeitnehmer fälschlicherweise nicht eine (Partnerschafts-) Gesellschaft als seine Arbeitgeberin, sondern (lediglich) deren Gesellschafter verklagt hat. Nach Auffassung des BAG kann eine falsche Parteibezeichnung in einer Klagschrift "jederzeit von Amts wegen berichtigt werden", sofern ausreichend deutlich sei, wer eigentlich verklagt werden sollte. Insbesondere wenn sich dies aus dem der Klagschrift beigefügten Kündigungsschreiben ergebe, sei die Berichtigung der Parteibezeichnung in der Regel möglich. Die Klage müsse nicht abgewiesen werden. |
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