Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (März 2007)Kündigungsschutzklage gegen den „falschen“ Beklagten |
BAG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 525/05 - Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Häufig lässt sich nur sehr schwer ermitteln, wer die Kündigung ausgesprochen hat. In diesen Fällen kann es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, notfalls (auf eigene Kosten!) mehrere Personen zu verklagen, damit hierunter auch der „richtige“ Beklagte ist. Jedenfalls dann, wenn das Kündigungsschreiben der Klage beigefügt wird und sich aus diesem Schreiben ergibt, gegen wen die Klage gerichtet werden soll, muss - wenn denn trotzdem in der Klagschrift ein falscher Beklagter angegeben worden ist - eine Berichtigung der Klage möglich sein. Es ist daher jedem Anwalt anzuraten, einer Kündigungsschutzklage das Kündigungsschreiben beizufügen. Die Nichtbeifügung des Kündigungsschreibens muss geradezu als "anwaltlicher Kunstfehler" angesehen werden. |
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