Zur Begründung führt das OVG im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aus, die ordnungsrechtliche Untersagung ungenehmigter Oddset-Wetten sei rechtmäßig. Denn § 284 des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit dem im Lotteriestaatsvertrag verankerten Wettmonopol verbiete unerlaubte Sportwetten. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Strafjustiz die Vermittlung von Sportwetten nicht für strafbar halte. Die augenblickliche gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg genüge zwar nicht den Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Denn die Vorschriften seien nicht ausreichend an dem Ziel einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bis zum Ablauf der von ihm gesetzten Übergangsfrist für eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 das staatliche Sportwettmonopol aufrechterhalten, wenn es sogleich zur Eindämmung der Spielsucht genutzt werde. Die Behörde habe zusammen mit dem staatlichen Wettanbieter Nord-West Lotto und Toto Hamburg Maßnahmen entwickelt, um das bestehende Wettmonopol an einer Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Dieses Maßnahmenbündel genüge den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsfrist aufgestellt habe. So seien z.B. Trikot- und Bandenwerbung verboten, die Zahl der Annahmestellen reduziert, das Internetportal abgeschaltet und das Verkaufspersonal in einer präventiven Suchtbekämpfung geschult worden.
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