Nach Auffassung des BVerfG sorgen die rechtlichen Vorkehrungen, die das Spielbankengesetz für die Spielbankenaufsicht trifft, für eine hinreichende strukturelle Sicherung des Vorrangs der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Auch die tatsächliche Handhabung des Spielbankenmonopols sei in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an seinen ordnungsrechtlichen Zielen orientiert.
Die Entscheidung des BVerfG ist ohne weiteres auf den Bereich der Sportwetten übertragbar und ist erneuter Beleg – auch und gerade nach der Placanica-Entscheidung des EuGH - dafür, dass die Untersagungsverfügungen, die einer Vielzahl von Fällen gegen private Sportwettenvermittler ergangen sind, rechtens sind.
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