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Prospekthaftung bei Windenergiefonds

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Prospekthaftung bei Windenergiefonds

OLG Hamm stellt fest, dass von Gutachtern empfohlene Sicherheitsabschläge im Prospekt benannt werden müssen (Urteil vom 29.3.2007 - 27 U 121/05 -).


Das OLG Hamm hat die verantwortlichen Betreiber eines Windparks in Ostwestfalen verurteilt, die in den Windkraftfonds geleisteten Einlagen an die klagenden Anleger zurückzuzahlen.

Das Gericht in Hamm hat damit der Berufung gegen ein anderslautendes Urteil des LG Bochum stattgegeben. Nach Ansicht des OLG Hamm müssen die Betreiber des Windkraftfonds den Anlegern aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung Schadensersatz leisten, da der von den Verantwortlichen des Windparks herausgegebene Prospekt die Ermittlung des voraussichtlichen Windenergieertrages nicht vollständig und damit nicht zutreffend darstelle.

In dem Prospekt waren die Ergebnisse von drei zuvor eingeholten Windgutachten über den zu erwartenden jährlichen Energieertrag wiedergegeben. An keiner Stelle im Prospekt war jedoch erwähnt, dass die Gutachten selbst von dem von ihnen errechneten Ertrag Sicherheitsabschläge empfohlen haben. Vielmehr wurden im Prospekt nur eigene Sicherheitsabschläge ohne nähere Begründung ihrer Höhe gemacht. Damit erhält der potentielle Anleger nach Auffassung des Senats jedoch den unrichtigen Eindruck, dass der Prospektherausgeber aus äußerster Vorsicht wegen in den Gutachten nicht vorhersehbarer Ereignisse zusätzliche Abschläge mache. Den Anlegern hätte offen gelegt werden müssen, dass alle Gutachten nicht mit den mitgeteilten errechneten Zahlen enden, sondern sie selbst Sicherheitsabschläge empfehlen. Wäre dies geschehen, wäre ersichtlich geworden, dass die Prospektherausgeber mit ihrer Prognose nicht etwa noch vorsichtiger als alle drei Gutachter waren. Im Ergebnis müssen die klagenden Anleger daher so gestellt werden, als hätten sie die Anlage nicht getätigt, was bedeutet, dass sie ihre geleisteten Einlagen gegen Rückgabe der erworbenen Beteiligungen zurückverlangen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum BGH zugelassen hat. OLG Hamm, Urt. v. 29.03.2007 - 27 U 121/05

Download Download: Urteil im Volltext
Quelle Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17. April 2007

Hamburg, den 17.04.2007

Rechtsanwälte Klemm & Partner


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E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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