Mit Beschluss vom 28.2.2007 hat das BVerfG die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege und Erziehung von Kindern bei ehelichen Kindern einerseits und nichtehelichen Kindern andererseits für verfassungswidrig erklärt.
Betreut ein getrenntlebender oder geschiedener Elternteil mindestens ein minderjähriges Kind, besteht nach dem Gesetz neben dem eigentlichen Anspruch auf Kindesunterhalt ein eigener Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil.
Zur Zeit unterscheidet das Gesetz dabei zwischen einem ehelichen Kind einerseits und einem nichtehelichen Kind andererseits. Der betreuende Elternteil eines ehelichen Kindes - also der getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner - ist gemäß § 1570 BGB deutlich besser gestellt als der Elternteil – insofern nach dem Gesetz die Mutter - eines nichtehelichen Kindes. Nach allgemeiner Meinung muss der Elternteil, der eine eheliches Kind betreut, in der Regel nicht vor Vollendung des 8. Lebensjahres auch nur einer Teilzeittätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung (400,00 EUR – Job) nachgehen. Demgegenüber war - von Extremfällen abgesehen - der Unterhaltsanspruch des ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes begrenzt.
Mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss schon vom 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 - hat das Bundesverfassungsgericht diese unterschiedliche Regelung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31.12.2008 eine verfassungskonform Regelung zu schaffen.