Mit Beschluss vom 01.Juni 2007 (Az. 1 Bs 107/07) hat das OVG Hamburg erneut bekräftigt, dass die Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettanbieter rechtmäßig sind. Insbesondere werden die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 eingehalten. Das derzeitige Werbeverhalten wird ausdrücklich nicht beanstandet.
Bemerkenswert ist der Beschluss des OVG Hamburg gerade deshalb, weil ausdrücklich auf die Stellungnahmen der Kommission im Notifizierungsverfahren betreffend den aktuellen Entwurf des Staatsvertrags sowie im Vertragsverletzungsverfahren eingegangen wird. Insbesondere dem Vorwurf, dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele betreiben, wird vom OVG Hamburg eine deutliche Abfuhr erteilt.
„Dies wie auch der Hinweis auf die eher expansive Durchführung der Lottospiele ändern aber nichts daran, dass die Eignung des Sportwettmonopols, zur Bekämpfung der Spielsucht beizutragen, (...) gesondert für den Glückspielsektor der Sportwetten zu prüfen ist.“
Ausführlich:
„Es kommt nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin auch in anderen Sektoren des Glückspielmarkts, insbesondere im Bereich des Lotto und Toto sowie der Spielbanken und der Geldspielgeräte, das Ziel einer Verminderung der Spielgelegenheiten verfolgt (a.A. OVG Saarlouis, Beschl. vom 4.4.2007, 3 W 23106). Der Europäische Gerichtshof (a.a.O. Rn 53) hat nicht verlangt, dass die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer nur begrenzt werden darf, wenn nicht nur in einem Teilbereich des Gesamtmarktes für alle Glückspiele die Tätigkeiten kohärent und systematisch begrenzt werden, sondern in allen unterschiedlichen Glückspielmärkten. Der Europäische Gerichtshof (a.a.O.Rn 72), der eine Kontrolle der jeweiligen einzelnen Regelungen verlangt, spricht vielmehr in seiner Antwort auf die Vorlagefragen ausdrücklich von den „Glückspielsektoren". Er verweist in R> 53 zur Begründung seines Grundsatzes, dass die Beschränkungen in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen, ausdrücklich auf die Randziffern 62 und 67 seines Urteils vom 6.112003, C 24310, - Gambelli -. Dort hat er ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Maßnahmen, zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen müssen. Es ist zulässig, auch Gefahren in einem Sektor der Glückspiele zu bekämpfen, wenn es an einem kohärenten Gesamtkonzept für die gleichzeitige Suchtprävention in anderen Glückspielbereichen fehlt. Da es sich um unterschiedliche Märkte mit einem unterschiedlichen Spielsuchtpotenzial handelt, darf der Staat für die einzelnen Bereiche gesonderte Einzelkonzepte entwickeln.“