Landesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt bestätigtBGH schränkt mit Beschluss vom 8.5.2007 (VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869 ) Verfügung des Bundeskartellamtes ein. |
Im Ergebnis sind die Lottogesellschaften schon vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Beschwerde dazu verpflichtet, ungeachtet der Regelungen im Blockvertrag und im Staatsvertrag eine autonome Entscheidung darüber zu treffen, ob sie ihren Internetvertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und die dafür erforderliche Genehmigung dieser Bundesländer einholen wollen. Diese Genehmigung darf nur aus ordnungsrechtlichen und nicht aus wettbewerblichen Gründen versagt werden. Mit Beschluss vom 8. Juni 2007 (VI-Kart 15/06 (V)) hat das OLG Düsseldorf – ohne die vorliegende Entscheidung des BGH berücksichtigen zu können – den Beschluss des Bundeskartellamts in der Hauptsache im Wesentlichen bestätigt. Auf die vom BGH getroffene Entscheidung hatte dies keinen Einfluss. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Auch eine gegen die Ablehnung einer solchen Anordnung gerichtete Rechtsbeschwerde erledigt sich vorher nicht. Beschluss vom 8. Mai 2007 – KVR 31/06 – Lotto im Internet Bundeskartellamt, Beschluss vom 23. August 2006 – B 10-92713-Kc-148/05, WuW/E DE-V 1251 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2006 – VI-Kart 15/06, WuW/E DE-869 |
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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 85/2007