Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Mai 2007)Ansprüche wegen "Mobbings" |
Im Mai 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, wann die Frist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mobbings zu laufen beginnt, wenn arbeitsvertraglich eine sogenannte Ausschlussfrist vereinbart ist. Bei Ausschlussfristen handelt sich um Fristen, innerhalb derer die Parteien des Arbeitsverhältnisses ihre Ansprüche geltend machen müssen, anderenfalls die Ansprüche verfallen. Bei "Mobbing" stellt sich regelmäßig das Problem, dass erst aufgrund einer Art "Gesamtschau" beurteilt werden kann, ob einzelne Handlungen ein übergreifendes systematisches Vorgehen zu Lasten eines Arbeitnehmers darstellen. Bei einem einzelnen Fehlverhalten kann schlechterdings nicht von einem systematischen, auf die Herabsetzung eines Arbeitnehmers zielenden Verhalten gesprochen werden. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der klagende Arbeitnehmer geltend gemacht, dass er im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen Mobbinghandlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt sei. Mit der Klage machte er Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm als Vorinstanz hatte die Ansprüche abgelehnt und hierbei nur die innerhalb der letzten 6 Monate - also innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist - zurückliegenden "Einzelakte" berücksichtigt. Das BAG hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. |
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