BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist vorbehaltlos zuzustimmen. Zwar gilt eine Ausschlussfrist auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche und damit auch für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Jedoch muss aufgrund der Besonderheiten des sogenannten Mobbings zunächst festgestellt werden, ob einzelne Handlungen Bestandteil eines übergreifenden systematischen Vorgehens darstellen. Dann müssen aber auch weiter zurückliegende Vorfälle berücksichtigt werden, sofern Sie in einem Zusammenhang mit späteren Mobbinghandlungen stehen, auch wenn diesbezüglich auf den ersten Blick die Ausschlussfrist bereits abgelaufen zu sein scheint.