Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juni 2007)Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin |
Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Arbeitsvertrages ergeben sich in erster Linie aus dem Vertrag selbst, hilfsweise - sofern der Vertrag keine Regelungen enthält - aus dem Gesetz. Dies klingt einfacher als es tatsächlich ist, weil sich beispielsweise - selbstverständlich - nicht sämtliche Pflichten eines Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag aufzählen lassen. Im Juni 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Frage zu entscheiden, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss.
Die klagende Schauspielerin hatte die Rolle der "Jennie" in einem Film mit dem Titel "Maria an Callas" übernommen. Nach zwei Drehtagen war das Drehbuch dahingehend geändert worden, dass Jennie nicht länger die 54-jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin war, sondern deren 60-jährige Mutter. Die Klägerin hatte daraufhin ihre Mitwirkung in dem Film verweigert und erklärt, sie werde nur als "Jennie" entsprechend der bisherigen Fassung des Drehbuchs tätig. Ihre Rolle war daraufhin anderweitig besetzt worden. Das BAG hat die auf Vergütung für weitere 13 Drehtage gerichtete Zahlungsklage abgewiesen.
BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 5 AZR 564/06 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Der Fall war schwierig zu entscheiden. Im Ergebnis hat das BAG wohl recht. Das BAG hat darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung des Arbeitsvertrags die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung angemessen berücksichtigt werden müsse. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten "Kern der Rolle" nicht geändert, das vertraglich vereinbarte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Dies dürfte die Klägerin ganz anders sehen, die aufgrund des geänderten Drehbuchs immerhin nicht länger eine Freundin der Hauptdarstellerin spielen sollte, sondern deren Mutter. Hier im Einzelfall die Grenze zu ziehen, erscheint fast unmöglich, dennoch werden die Arbeitsgerichte auch zukünftig bei ähnlichen Streitigkeiten nicht umhin kommen, dies zu tun.