Aktuelle GesetzgebungHamburgisches Passivraucherschutzgesetz beschlossen |
Die Bürgerschaft hat das Hamburgische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG) beschlossen. Das Gesetz vom 11.7.2007 wird allerdings erst am 1.1.2008 in Kraft treten.
Durch das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz soll die Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens in öffentlichen Einrichtungen geschützt werden.
Dazu wird gemäß § 2 HmbPSchG ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden wie Behörden, Krankenhäusern oder Schulen aber auch in Sporthallen, Einzelhandelsgeschäften, künstlerischen Einrichtungen und Flughäfen erlassen. Ferner wird das Verbot für Gaststätten und Diskotheken gelten. Betroffen sind grundsätzlich nur vollständig umschlossene Räume.
Von dem Rauchverbot ausgenommen sind Gaststätten und Einrichtungen, die abgeschlossene Raucherräume vorhalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Räume belüftet und ausdrücklich gekennzeichnet werden.
Weitere Ausnahmen bestehen für den Polizeigewahrsam und Polizeivernehmungsräume.
Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot werden gemäß § 5 HmbPSchG als Ordnungswidrigkeit behandelt.