Das VG Frankfurt a. M. hat den Eilantrag eines in Heilbronn ansässigen Veranstalters von Pokerturnieren auf Verpflichtung der Stadt Frankfurt a. M. ein in einem Frankfurter Hotel geplantes Pokerturnier vorläufig nicht zu untersagen, abgelehnt.
Die für das Lotterierecht zuständige 7. Kammer des VG Frankfurt a. M. hat festgestellt, dass das geplante Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel anzusehen sei, so dass eine Untersagung der Veranstaltung rechtmäßig sei.
Das geplante Pokerturnier sei als Glücksspiel i. S. d. § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland anzusehen. Nach dieser Bestimmung liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Hier sei ein Vermögenswert zu leisten, der notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel sei und somit als Entgelt anzusehen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Vermögensleistung der Teilnehmer hier als Startgeld und nicht als Einsatz bezeichnet werde.
Es seien auch keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die dazu führen könnten, dass das Startgeld der beteiligten Teilnehmer vorliegend nicht als Entgelt i. S. d. § 3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Lotteriewesen bezeichnet werden könne.