GlücksspielrechtVG Frankfurt a. M.: Eilantrag eines Veranstalters von Pokerturnieren abgelehnt |
Das Gericht gehe, anders als das VG Cottbus auch nicht davon aus, dass durch das Startgeld hier nur ein Betrag gezahlt werde, der mit dem eigentlichen Spiel nichts zu tun habe, da auch dann, wenn durch die Teilnehmergebühren die Organisation des Turniers bezahlt werde, ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde. Ob die Veranstalter mit der Durchführung des Turniers einen wirtschaftlichen Gewinn machten, sei für die Einstufung als Glücksspiel unerheblich. Darüber hinaus ergebe sich auch nicht, dass die Startgelder hier komplett für die Organisation des Turniers aufgebraucht würden. Die Entrichtung des Startgeldes erfolge auch für den Erwerb einer Gewinnchance. Nach der Ankündigung des Turniers im Internet hätten die Preise einen erheblich höheren Wert als die entrichteten Startgelder. Die angekündigte Untersagung des geplanten Pokerturniers durch die Stadt Frankfurt am Main widerspreche auch nicht der Verwaltungspraxis im Regierungsbezirk Darmstadt. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, dass man nur dann nicht gegen Pokerturniere einschreite, wenn von den Teilnehmern nur ein Eintrittsgeld von maximal 15,-- EUR pro Person zur Deckung eines Teils der Kosten der Veranstaltung verlangt werde. Hier liege das Startgeld jedoch mit 40,-- EUR bei einer Online-Anmeldung bzw. 45,-- EUR bei einer Offline-Anmeldung deutlich über dieser Grenze. Entscheidung des VG Frankfurt a. M. Az.: 7 G 2700/07 (2) Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/2007 des VG Frankfurt a. M. vom 27.09.2007 |
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