Das Bundeskanzleramt ist nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes nicht verpflichtet, Aufzeichnungen über die Planung und den Bau der Erdgaspipeline „North European Pipeline“ (Ostseepipeline) oder die Kreditbürgschaft des Bundes für das Projekt der „North European Pipeline“ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Informationsfreiheitsgesetz verleiht dem Bürger keinen Anspruch auf Zugang zu solchen Unterlagen, die die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin und des ihr zuarbeitenden Kanzleramtes betreffen. Ohne Erfolg blieb daher die auf Akteneinsicht gerichtete Klage eines Journalisten.
Nach Auffassung der Richter gewährt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nur Zugang zu amtlichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erledigung von öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben der Bundesbehörden oder sonstigen Bundesorganen stünden. Der öffentlichen Verwaltung sachlich nicht zuzurechnen sei jedoch die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin, die die Richtlinien der Politik bestimme und die damit einhergehenden politischen Entscheidungen beträfe, die für Bestand und Leben des Staates sorgten. Die Begleitung und Umsetzung des Projekts der Ostseepipeline durch den früheren Bundeskanzler sei Regierungstätigkeit, da es um politische Entscheidungen gehe, die die Sicherung der Rohstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie die auswärtigen Beziehungen Deutschlands in besonderem Maße beträfen.