3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:
- Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert; das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.
- Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Mit der Übergangsregelung werden für den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt erhöhten Unterhaltsbeträgen führen.
- Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht.
- Die klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erleichtert die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen.
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