Mit Beschluss vom 16.11.2007 (Az. 1 Bs 187/07) hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg erneut bekräftigt, dass die Untersagungsverfügungen der Freien und Hansestadt Hamburg gegen private Sportwettanbieter rechtmäßig sind.
Das Gericht ergänzte seine bisherige Rechtsprechung wie folgt:
1. Die Existenz privater Buchmacher im Bereich der Pferdewetten ändere nichts daran, dass der Sportwettenbereich „kohärent“ und „systematisch“ begrenzt sei. Die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit müsse - gemessen an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - lediglich zur Zielerreichung (Verminderung von Spielgelegenheiten zur Bekämpfung der Spielsucht) geeignet sein. Dies sei der Fall, wenn man berücksichtige, dass die Geeignetheit einer Beschränkung nicht die denkbar größte Wirksamkeit bei der Zielerreichung, sondern lediglich eine wirksame Förderung des angestrebten Ziels erfordere. Weitergehend könne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht die Notwendigkeit eines umfassenden Verbots von Wetten, Lotterien und Glückspielen entnommen werden. Der Umfang des Verbots stehe vielmehr im Ermessen der Mitgliedsstaaten. Der Europäische Gerichtshof habe stets betont, dass der Glücksspielmarkt in Europa kein Markt wie jeder andere sei, sondern besonderen sittlichen, religiösen oder soziokulturellen Bedingungen unterliegt.