Sportwetten und Glücksspiel (Oddset)OVG Hamburg bestätigt Sportwettmonopol |
2. Die Behauptung der Antragstellerin, es lägen keine wissenschaftlichen Untersuchungen zur Schwere der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren vor, hält das OVG Hamburg unter Hinweis auf die im Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts zitierten Quellen für unzutreffend. 3. Ausdrücklich zurückgewiesen wird die Rechtsansicht der Antragstellerin, die Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit setze eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus. Dem Europarecht sei lediglich eine transparente Regelung geschuldet, die den Betroffenen seine Rechtsstellung erkennen lasse. Die Übergangsregelung aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts erfülle diese Anforderungen. Das OVG Hamburg stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass es der tatsächlichen (im Vergleich zur rechtlichen) Ausgestaltung des Wettmonopols nicht nur eine sekundäre Bedeutung einräumt und stützt diese Einschätzung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. 4. Abschließend verwährt sich das OVG Hamburg gegen den Vorwurf, es missachte den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Auf der Grundlage der unter Ziffer 3 darstellten Auffassung könne „schon jetzt festgestellt werden, dass das Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung in der Freien und Hansestadt Hamburg dem Gemeinschaftsrecht entspricht und sich deshalb die Frage des Gemeinschaftsrechts nicht stellt.“ Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Sportwettenmonopol (Oddset) betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten. Weitere Informationen zum Wett- und Glücksspielrecht finden Sie hier. |
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