Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handele es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG aber muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.
Schließlich genüge die Neuregelung im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten nicht dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutz von Ehe und Familie.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird Auswirkungen auch auf die Besteuerung von Selbstständigen haben - deren entsprechende Fahrkosten ebenfalls als Betriebsausgaben anzuerkennen wären.
Man darf gespannt sein, wie das BVerfG entscheiden wird. In der Finanzgerichtsbarkeit wurde die Frage der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung bislang nicht einheitlich beurteilt. Während z.B. das Finanzgericht Niedersachsen die Regelung für verfassungswidrig hält, ist sie von anderen Finanzgerichten für verfassungsgemäß gehalten worden.
Bei Fragen zum Steuer- oder Steuerstrafrecht steht Ihnen hier Rechtsanwalt Markus Wiegmann, Fachanwalt für Steuerrecht, als Ansprechpartner zur Verfügung.