Schwarzarbeit lohnt sich nichtIm Januar 2008 hat das Sozialgericht Dortmund bestätigt, dass Arbeitgeber 30 Jahre lang für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge haften. |
Eine Spedition war vom Rentenversicherungsträger auf Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1995 - 1998 in Höhe von ca. 40.000,00 (EUR 24.500,00 zuzüglich ca. EUR 16.000,00 Säumniszuschläge) in Anspruch genommen worden. Die Spedition machte geltend, dass die Ansprüche verjährt seien. Das Sozialgericht Dortmund (Urteil vom 25.01.2008 – Az. S 34 R 50/06) gab dem Rentenversicherungsträger Recht, weil vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge erst nach 30 Jahren verjähren. Abgesehen von rechtlichen Erwägungen sollten Arbeitgeber daher dringend zur Kenntnis nehmen, dass die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" sich wirtschaftlich nicht lohnt:
Hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge können nahezu unbegrenzt nachgefordert werden, weil die "regelmäßige" Verjährungsfrist (3 Jahre) nicht gilt.
Werden die Beiträge nachgefordert, sind hohe Säumniszuschläge zu zahlen.
Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist strafbar.
Die verantwortlichen Personen haften womöglich persönlich für die nicht abgeführten Beträge, selbst wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (beispielsweise eine GmbH) handelt.