Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (August 2007)Benachteiligung einer Arbeitnehmerin wegen des Geschlechts |
Im August 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein weiteres Mal zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Benachteiligung einer Arbeitnehmerin wegen des Geschlechts vorliegt. Eine solche Benachteiligung war nach deutschem Recht immer schon verboten, seit August 2006 ist dies im "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" geregelt. Die klagende Arbeitnehmerin war als Lehrerin bei dem beklagten Verein, dem Träger einer Privatschule, eingestellt. Neben der Klägerin beschäftigte der Verein eine weitere weibliche Lehrerin und – einschließlich des Schulleiters - 4 männliche Lehrer. Die Arbeitsverträge der 3 männlichen Lehrer – bei dem 4. männlichen Lehrer handelte es sich um einen abgeordneten Landesbeamten - sahen die Gewährung zahlreicher beamtenähnlicher Leistungen (Reiseerstattungen, Umzugskostenerstattung etc.) vor. Die beiden Arbeitsverträge der weiblichen Lehrer enthielten solche Regelungen nicht. Die Klägerin machte den Abschluss eines „beamtenähnlichen Arbeitsvertrags“ - entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer männlichen Kollegen - geltend. Das BAG gab der Klage statt. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin bzw. ihrer männlichen Kollegen sei nicht gerechtfertigt.
BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Der Entscheidung des BAG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der beklagte Verein hatte damit argumentiert, dass er aus Kostengründen nicht noch weiteren Angestellten beamtenähnliche Leistungen gewähren könne. Hiermit konnte der Verein keinen Erfolg haben, anderenfalls bliebe es jedem Arbeitgeber unbenommen, Diskriminierungen unter Hinweis auf wirtschaftliche Notwendigkeiten zu "rechtfertigen".