Im September 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall zu entscheiden, der sich zwar eigentlich nur um "Formalien" drehte, für die anwaltliche Tätigkeit jedoch von großer Bedeutung ist. Nach dem Gesetz darf ein "Handlungsgehilfe" während des Arbeitsverhältnisses nicht in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber treten. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gilt dieses Wettbewerbsverbot für alle Arbeitnehmer, und zwar auch dann, wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Verletzt der Arbeitnehmer die Pflicht, nicht in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber zu treten, kann der Arbeitgeber entweder Schadensersatz verlangen oder aber die von dem Arbeitnehmer für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für seine Rechnung eingegangen gelten lassen und die vom Arbeitnehmer für die Wettbewerbstätigkeit bezogene Vergütung von diesem heraus fordern.
Häufig wird übersehen, dass nach dem Gesetz eine äußerst kurze Verjährungsfrist gilt, nämlich 3 Monate ab Kenntnis. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber seine Ansprüche erst ca. 4,5 Monate, nachdem er von den wettbewerbswidrigen Handlungen seines (daraufhin fristlos gekündigten) Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hatte, eingeklagt. Dies war zu spät. Der Arbeitgeber berief sich vergeblich darauf, dass er "rechtzeitig" - ca. 2 Monate nach Kenntnis - eine Auskunftsklage eingereicht hatte, mit der er vom Arbeitnehmer begehrte, ihm Auskunft über Inhalt und Umfang der wettbewerbswidrigen Handlungen zu erteilen. Diese Klage wahrte die Verjährungsfrist nicht. Der Kläger - immerhin selbst Rechtsanwalt! - hätte eine sogenannte "Stufenklage" einreichen müssen, um die Verjährung zu unterbrechen.