BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 10 AZR 511/06 -
Anmerkung von Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm und Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist zuzustimmen. Der - kein Handelsgewerbe betreibende - Arbeitgeber berief sich vergeblich darauf, dass die gesetzliche Verjährungsregelung (auch) nur für "Handlungsgehilfen" gelte. Das Verbot wettbewerbswidrigen Handelns gilt nach dem Gesetz nur für "Handlungsgehilfen" - und wurde erst von den Arbeitsgerichten auf alle übrigen Arbeitnehmer erstreckt. Dann ist es aber sachgerecht, auch die gesetzliche Verjährungsregelung bei allen Arbeitnehmern anzuwenden. Ob es allerdings sinnvoll ist, gesetzlich so kurze Verjährungsfristen festzusetzen, ist eine andere Frage.