Im November 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen weiteren Fall zu entscheiden, bei dem Formalien eine zentrale Rolle spielten. Die Kündigung des mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bestehenden Arbeitsver-hältnisses bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Integrationsamts. Eine ohne eine solche Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats kündigen. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte das Integrationsamt der - auf eine langwierige Erkrankung der schwerbehinderten Arbeitnehmerin gestützten - Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Bescheid vom 06.10.2004 zugestimmt. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 02.11.2004. Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung bestanden (aus hier nicht interessierenden Gründen) erhebliche Bedenken, weshalb die Arbeitgeberin am 04.11.2004 vorsorglich eine erneute Kündigung aussprach. Die klagende Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass die Zustimmung des Integrationsamts durch die Kündigung vom 02.11.2004 "verbraucht" sei, sodass die Arbeitgeberin vor dem Ausspruch der Kündigung vom 04.11.2004 erneut eine Zustimmung des Integrationsamts hätte einholen müssen. Dies sah das BAG anders und hat die Klage - wie bereits die Vorinstanzen - abgewiesen.