BAG, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm und Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist zuzustimmen. Es ist kaum glaublich, dass eine solch eindeutig zu beantwortende Rechtsfrage durch 3 Instanzen entschieden werden musste. Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Zustimmung des Integrationsamts nur für "eine" Kündigung gelten soll und der Arbeitgeber daher, wenn er eine aus formalen Gründen unwirksame Kündigung ausspricht und das Arbeitsverhältnis daraufhin sicherheitshalber noch einmal kündigen will, eine erneute Zustimmung des Integrationsamts einholen müsste. Nach dem Gesetz ist nur erforderlich, dass der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Erhalt des zustimmenden Bescheid des Integrationsamts ausspricht.