Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Dezember 2007)Bonuszahlung bei fehlender Zielvereinbarung |
Im Dezember 2007 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Bonuszahlung auch dann hat, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass für jedes Geschäftsjahr die vom Arbeitnehmer zu erreichenden Ziele gesondert festgelegt werden sollen, eine solche Zielvereinbarung aber aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen unterbleibt. Der klagende Arbeitnehmer war zum 31.03.2006 gekündigt worden. Arbeitsvertraglich war eine Bonuszahlung (jährlich EUR 50.000,00) vorgesehen, die allerdings nur bei Erreichen gesondert zu vereinbarender Ziele - ggf. eben auch nur anteilig - gezahlt werden sollte. Solche Zielvereinbarungen wurden bis einschließlich 2005 getroffen, nicht jedoch für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2006. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger weitgehend Recht gegeben, indem es die für das vorhergehende Geschäftsjahr (2005) vereinbarten Ziele zugrunde legte und ermittelte, in welchem Ausmaß der Kläger diese Ziele erreicht hatte. Das BAG hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück.
BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm und Partner, Hamburg-Bergedorf: Das BAG hat Recht. Es kann nicht richtig sein, auf die für das Jahr zuvor vereinbarten Ziele abzustellen. Im Ergebnis muss das Arbeitsgericht stattdessen ermitteln, welche Ziele die Parteien vereinbart hätten und welche dieser Ziele vom klagenden Arbeitnehmer erreicht worden sind. Hierbei hat das Arbeitsgericht darauf zu achten, dass die Vereinbarung einer Bonuszahlung ihre Funktion als Leistungsanreiz nur dann erfüllen kann, wenn realistische Ziele vereinbart werden. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war es vom Arbeitgeber zu vertreten, dass eine Zielvereinbarung für 2006 nicht abgeschlossen worden war, weil der Arbeitnehmer hierum mehrfach vergeblich gebeten hatte. Ein solches Verhalten muss dem Arbeitnehmer aus anwaltlicher Sicht dringend angeraten werden, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass das Arbeitsgericht ein passives Verhalten des Arbeitnehmers als Mitverschulden wertet und die Ansprüche des Arbeitnehmers entsprechend herabsetzt.