Im Januar 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Bei einer Befristung endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden müsste. Ein etwaiger Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers - etwa aufgrund einer Schwangerschaft oder einer Schwerbehinderung - "nützt" nichts. Im Gesetz sind zahlreiche Gründe, bei deren Vorliegen ein Arbeitsverhältnis befristet werden darf, aufgeführt. Darüber hinaus ist nach dem Gesetz eine sogenannte "sachgrundlose" Befristung - also eine Befristung, für die es keinen Grund gibt - möglich. Eine solche sachgrundlose Befristung kann bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren - bei älteren Arbeitnehmern auch länger - vereinbart werden. Wird dieser Zeitraum am Anfang noch nicht voll ausgeschöpft (etwa weil das Arbeitsverhältnis zunächst nur auf 3 Monate befristet wird), ist die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig, sofern insgesamt die Gesamtdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird. Problematisch ist eine Änderung der Vertragsbedingungen anlässlich des Abschlusses einer Verlängerungsvereinbarung. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte handelt es sich unter Umständen nicht mehr um eine "Verlängerung", sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags - wobei diese Befristung dann in der Regel unwirksam ist, weil der Arbeitgeber nur solche Arbeitnehmer sachgrundlos befristet einstellen darf, die in der Vergangenheit noch niemals für ihn tätig waren. Das BAG hat dementsprechend der Klage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die mit Wirkung ab dem 01.09.2004 befristet bis zum 31.08.2005 eingestellt worden war. Am 11.07.2005 hatte die Arbeitnehmerin mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2005 hinaus - befristet bis zum 31.08.2006 - fortgesetzt werden soll, bei einer gleichzeitigen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden auf 30 Stunden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit führte zur Unwirksamkeit der Befristung mit der Konsequenz, dass nunmehr ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.