BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm und Partner, Hamburg-Bergedorf: Diese Rechtsprechung des BAG ist abzulehnen. Die Unterscheidung zwischen "Verlängerung" und "Neuabschluss" ist künstlich und führt nur dazu, dass die Parteien Änderungen des Arbeitsvertrages nicht zeitgleich mit der Verlängerung vereinbaren, sondern kurz zuvor oder kurz danach. Nach dem Gesetzeswortlaut ließe sich genauso gut vertreten, dass es - neben reinen Formalien wie beispielsweise der Einhaltung der Schriftform - allein darauf ankommt, dass die Gesamtdauer der Befristung 2 Jahre nicht übersteigt und dass nicht mehr als 3 Verlängerungen vereinbart werden.