Urlaub in Kolumbien kann teuer werdenGeisel muss der Bundesrepublik die Kosten für ihre Befreiung erstatten |
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 11 B 9.07 - entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland Kosten, die ihr anlässlich der Befreiung einer im Ausland in Geiselhaft genommenen Deutschen nach dem Konsulargesetz entstanden sind, erstattet verlangen kann. Die Klägerin war 2003 während einer Trekkingtour in Kolumbien von Rebellen verschleppt worden. Aus Anlass ihrer Befreiung entstandene Kosten für einen Hubschraubereinsatz in Höhe von ca. 12.600 € hatte das Auswärtige Amt gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hat das den Kostenbescheid aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert und die Klage abgewiesen; die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KonsG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Der Empfänger ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 KonsG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Senat in dieser weit gefassten Regelung eine hinreichende Grundlage für die Geltendmachung des hier in Rede stehenden Auslagenersatzes gesehen. Die Norm sei nicht auf Hilfeleistungen in rein wirtschaftlichen Notfällen beschränkt. Hiernach bestehe nach der Verweisung des Konsulargesetzes auf das Auslandskostengesetz jedenfalls mit Letzterem eine hinreichende Grundlage, den Auslagenanspruch durch einen Leistungsbescheid geltend zu machen.
OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 21.2.2008 - OVG 11 B 9.07