Im Februar hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine für die anwaltliche Praxis wichtige Frage zu entscheiden. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann sich der gekündigte Arbeitnehmer nur dann auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Bedarf die Kündigung der vorhergehenden Zustimmung einer Behörde, fängt diese 3-Wochen-Frist gemäß § 4 Satz 4 KSchG von der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer an zu laufen. Einer vorhergehenden behördlichen Zustimmung (nämlich einer Zustimmung des Integrationsamts) bedarf die Kündigung eines bereits seit zumindest 6 Monaten beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers. Trotz des vermeintlich klaren Gesetzeswortlauts wurde bislang von vielen Juristen die Auffassung vertreten, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagfrist einhalten müsse, wenn der Arbeitgeber gar nicht erst versucht habe, die behördliche Zustimmung zu erlangen. § 4 Satz 4 KSchG solle mithin nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber bei der Behörde einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gestellt habe, nicht aber dann, wenn der Arbeitgeber - absichtlich oder weil ihm das Erfordernis gar nicht bewusst war - eine solche Zustimmung nicht beantragt habe. Dem hat das BAG widersprochen und klargestellt, dass die dreiwöchige Klagfrist gemäß § 4 Satz 4 KSchG immer erst ab der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine behördliche Zustimmung beantragt hat oder nicht. Das Recht des Arbeitnehmers, sich gegen die Kündigung durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr zu setzen, könne aber durch Zeitablauf "verwirken".